KG - Urteil vom 17.06.2014
6 U 165/13
Normen:
VVG § 1 S. 1; VGB § 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 249/12

Zeitpunkt des bedingungsgemäßen Eintritts des Versicherungsfalls Leitungswasser in der Gebäudeversicherung

KG, Urteil vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 6 U 165/13

DRsp Nr. 2015/13443

Zeitpunkt des bedingungsgemäßen Eintritts des Versicherungsfalls “Leitungswasser“ in der Gebäudeversicherung

Bietet die Wohngebäudeversicherung unter dem Oberbegriff "Leitungswasser" Versicherungsschutz gegen Rohrbruchschäden und gegen Nässeschäden an sonstigen Sachen des Versicherungsnehmers, ist der Versicherungsfall "Nässeschaden" erst nach Versicherungsbeginn eingetreten, wenn eine entleerte Leitung vor Versicherungsbeginn angebohrt und die Leitung erst nach Versicherungsbeginn wieder befüllt wurde, wodurch sodann Nässeschaden eintraten.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. August 2013 -7 O 249/12- wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; VGB § 3;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt wegen eines im September 2011 festgestellten Nässeschadens Versicherungsleistungen aus einer seit dem 24. August 2011 bestehenden Wohngebäudeversicherung für das Haus des Klägers ################ Berlin.