I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf seinen Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis eine Neubescheidung beanspruchen kann. Dies hat das angefochtene Urteil mit der Begründung angenommen, in dem angefochtenen versagenden Bescheid seien zum Nachteil des Klägers Gutachten verwendet worden, die vom Kläger begangene Straßenverkehrs-Straftaten verwertet haben, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des tatsachengerichtlichen Verfahrens bereits getilgt gewesen seien.
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