BVerwG - Urteil vom 12.07.2001
3 C 14.01
Normen:
StVG § 28 § 29 § 65 Abs. 9 Satz 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 495
NZV 2001, 530
VRS 102, 74
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 07.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2838/98

Zeitpunkt, maßgeblicher - in Revisionsverfahren auf Erteilung der Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis, Wiedererteilung einer - und maßgeblicher Zeitpunkt; Revisionsverfahren, Rechtsänderung im - bei Verpflichtungsklagen (Wiedererteilung der Fahrerlaubnis); Tilgung von Straftaten; Verwertung getilgter Straftaten; Straftaten, tilgungsreife - und Verwertung in Fahrerlaubnis-Verfahren

BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 3 C 14.01

DRsp Nr. 2006/8597

Zeitpunkt, maßgeblicher - in Revisionsverfahren auf Erteilung der Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis, Wiedererteilung einer - und maßgeblicher Zeitpunkt; Revisionsverfahren, Rechtsänderung im - bei Verpflichtungsklagen (Wiedererteilung der Fahrerlaubnis); Tilgung von Straftaten; Verwertung getilgter Straftaten; Straftaten, tilgungsreife - und Verwertung in Fahrerlaubnis-Verfahren

»Zum Einfluss der Übergangsvorschrift in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG auf die Verwertung getilgter (tilgungsreifer) Straftaten in Verwaltungs-, Verwaltungsstreit- sowie Revisionsverfahren, die die (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben.«

Normenkette:

StVG § 28 § 29 § 65 Abs. 9 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf seinen Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis eine Neubescheidung beanspruchen kann. Dies hat das angefochtene Urteil mit der Begründung angenommen, in dem angefochtenen versagenden Bescheid seien zum Nachteil des Klägers Gutachten verwendet worden, die vom Kläger begangene Straßenverkehrs-Straftaten verwertet haben, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des tatsachengerichtlichen Verfahrens bereits getilgt gewesen seien.