BAG - Urteil vom 23.02.2021
3 AZR 53/20
Normen:
1. RGG § 6; 1. RGG § 8 Abs. 3 Nr. 2 S. 2; 1. RGG § 8 Abs. 9a; 1. RGG § 26 Abs. 8; AnVNG Art. 2 § 1 Abs. 2; BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. f; BGB 315; EFZG § 4; GG Art. 14 Abs. 1; HmbZVG § 1; HmbZVG § 7; HmbZVG § 10; HmbZVG § 28; HmbZVG § 30; HmbZVG § 31 Abs. 1; HmbZVG § 31 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 65
AuR 2021, 385
BB 2021, 1587
EzA-SD 2021, 10
EzA-SD 2021, 7
NZA 2021, 976
NZA-RR 2021, 384
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 3 vom 23.02.2021
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 31/18
ArbG Hamburg, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 17/18

Zielsetzung der Härtefallklauseln im Hamburger Ruhegeld- und ZusatzversorgungsrechtFiktion der gesetzlichen Rentenversicherung für koreanische Krankenschwestern im Hamburger Ruhegeld- und ZusatzversorgungsrechtHärtefallklausel und Anrechnung befreiender Lebensversicherungen auf die GesamtversorgungVerfassungsmäßigkeit der Anpassungsmöglichkeit von Rentenanwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei Veränderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse

BAG, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 53/20

DRsp Nr. 2021/3829

Zielsetzung der Härtefallklauseln im Hamburger Ruhegeld- und Zusatzversorgungsrecht Fiktion der gesetzlichen Rentenversicherung für koreanische Krankenschwestern im Hamburger Ruhegeld- und Zusatzversorgungsrecht Härtefallklausel und Anrechnung befreiender Lebensversicherungen auf die Gesamtversorgung Verfassungsmäßigkeit der Anpassungsmöglichkeit von Rentenanwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei Veränderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse

Orientierungssätze: 1. Härtefallklauseln - wie in § 28 HmbZVG - sollen Rechtsfolgen einer Umstellung der Versorgungsordnung in Grenzfällen abmildern. In besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen - gerade bei Systemwechseln - sollen mit ihnen unangemessen erscheinende und dem Sinn der Regelung widersprechende Ergebnisse vermieden werden. Sie sind nicht dazu bestimmt, eine generelle Korrektur der Versorgungsgrundsätze oder gar eine Änderung des Regelungszwecks zu ermöglichen. Sie sollen in erster Linie die Anspruchshöhe, nicht jedoch den Anspruch selbst anpassen (Rn. 41 f.).