A Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt aus den auch nach Anhörung des Sachverständigen im zweiten Rechtszug im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die in Bezug genommen werden.
Im Hinblick auf die Ausführungen im zweiten Rechtszug sowie im Hinblick auf die aufgrund des erstinstanzlich von der Klägerin gestellten Antrags zwingend erforderliche Anhörung des Sachverständigen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage, § 411 Rdnr. 5a m.w.N.) ist ergänzend auf das Folgende hinzuweisen:
1) Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung von dem Folgenden aus:
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