I.
Die Parteien streiten um die Streupflicht der Beklagten an einer innerstädtischen Kreuzung. Dort mündet die Z Straße, eine Einbahnstraße mit zwei markierten Parallel-Fahrspuren, in die N Straße, einen Teil der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße ein. Sie nimmt einen Großteil des Verkehrs aus den südlich der Bahnstrecke N -F gelegenen Stadtteilen in Richtung Innenstadt auf. Der Verkehr an der Kreuzung wird mit einer Lichtzeichenanlage geregelt.
Die Ehefrau des Klägers näherte sich am 12.01.2002 gegen 12.20 Uhr auf der Z Straße dieser Kreuzung. Bei dem Versuch, an der Ampelanlage anzuhalten, rutschte sie auf ein dort stehendes Fahrzeug, weil sich auf ihrer Fahrspur noch Eisplatten befanden. Die Beklagte hatte den fraglichen Straßenabschnitt nicht in ihren Streuplan aufgenommen. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Sachschaden in Höhe von 2.121,21 Euro.
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