OLG Hamm - Urteil vom 14.09.2007
9 U 38/07
Normen:
BGB § 280 ; BGB § 831 ; StVG § 7 ; StVG § 8a ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 03.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 373/06

Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen eines Sturzes in einem Linienbus

OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2007 - Aktenzeichen 9 U 38/07

DRsp Nr. 2008/21488

Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen eines Sturzes in einem Linienbus

1. Bei einem Linienbus muss der Fahrgast mit einem Anfahrruck rechnen und sich selbst sicheren Halt verschaffen, da es sich dabei um einen normalen Vorgang handelt. 2. Liegen nicht besondere Umstände, wie eine deutlich erkennbare Behinderung, vor, dann trifft den Busfahrer keine Beobachtungspflicht. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Fahrgast ein Kind begleitet.

Normenkette:

BGB § 280 ; BGB § 831 ; StVG § 7 ; StVG § 8a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat von der Beklagten aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Zahlung eines Schmerzensgeldes (Vorstellung: 4.500,-- Euro) sowie Feststellung ihrer Einstandspflicht für Zukunftsschäden begehrt und außerdem die Beklagte aus eigenem Recht auf materiellen Schadensersatz (17,01 Euro) in Anspruch genommen.

Die 1945 geborene Ehefrau des Klägers - die Zeugin H - stieg am 20.03.2006 gegen 16.00 Uhr an der I-Straße in I3 in den Linienbus S 4 der Beklagten, der von dem Zeugen I gefahren wurde.