I.
Der Kläger hat von der Beklagten aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Zahlung eines Schmerzensgeldes (Vorstellung: 4.500,-- Euro) sowie Feststellung ihrer Einstandspflicht für Zukunftsschäden begehrt und außerdem die Beklagte aus eigenem Recht auf materiellen Schadensersatz (17,01 Euro) in Anspruch genommen.
Die 1945 geborene Ehefrau des Klägers - die Zeugin H - stieg am 20.03.2006 gegen 16.00 Uhr an der I-Straße in I3 in den Linienbus S 4 der Beklagten, der von dem Zeugen I gefahren wurde.
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