OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2007
I-1 U 151/06
Normen:
BGB § 249 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.06.2006

Zu den Voraussetzungen von Mietwagenkostenersatz und Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007 - Aktenzeichen I-1 U 151/06

DRsp Nr. 2007/4805

Zu den Voraussetzungen von Mietwagenkostenersatz und Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall

1. Mietwagenkosten als Ersatz für einen unfallbeschädigten PKW sind im Zeitraum vom Unfalltag bis zur Rückgabe des Mietfahrzeuges nach Reparatur des PKW zu erstatten und nicht auf die Reparaturdauer beschränkt. 2. Der Geschädigte ist auch unter Beachtung seiner Schadensminderungspflicht nicht vor Zugang des unmittelbar veranlassten Gutachtens zur Reparaturbeauftragung verpflichtet. 3. Anspruchsvoraussetzung für Nutzungsausfallentschädigung wegen eines beschädigten Kfz ist, dass der Geschädigte einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat. Bei Identität von Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw spricht ein Anscheinsbeweis dafür , dass der PKW ohne unfallbedingten Ausfall benutzt worden wäre. 4. Wird der nach einem Unfallereignis gemietete Ersatzwagen zurückgegeben, so ist dies kein Indiz dafür, dass der Geschädigte in der Folgezeit seinen eigenen Wagen ohne den Unfall nicht benutzt hätte, so dass grundsäztlich dann Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann.