OLG Hamm - Urteil vom 11.02.2000
9 U 204/99
Normen:
BGB § 847 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 307
DRsp I(147)377c-d
NJW-RR 2000, 1623
NZV 2001, 40
OLGReport-Hamm 2000, 181
OLGReport-Hamm 2001, 256
SP 2000, 413
ZfS 2000, 247
r+s 2000, 326
zfs 2000, 247
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 31.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 221/99

Zuerkennung eines zeitlich begrenzten Schmerzensgeldes

OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2000 - Aktenzeichen 9 U 204/99

DRsp Nr. 2003/16370

Zuerkennung eines zeitlich begrenzten Schmerzensgeldes

1. Die Zuerkennung eines zeitlich begrenzten (Teil-)Schmerzensgeldes ist ausgeschlossen. 2. Etwaigen Zukunftsrisiken und (noch) nicht absehbaren Spätschäden kann durch Feststellungsantrag und -urteil Rechnung getragen werden.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. August 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den bereits vorprozessual gezahlten und den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 5.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. April 1999 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 40.000,00 DM und die Beklagte in Höhe von 5.000,00 DM.

Normenkette:

BGB § 847 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe von Schmerzensgeld und die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem Verkehrsunfall.