BGH - Beschluss vom 26.10.2021
4 StR 349/21
Normen:
StGB § 52 Abs. 2; StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 114 Abs. 1; StGB § 223; StGB § 224 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 162
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Js 161/20

Zugrundelegung des Strafrahmens des § 114 Abs. 1 StGB bei der Entscheidung über die Strafzumessung

BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - Aktenzeichen 4 StR 349/21

DRsp Nr. 2021/17395

Zugrundelegung des Strafrahmens des § 114 Abs. 1 StGB bei der Entscheidung über die Strafzumessung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Februar 2021 im Einzelstrafausspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 52 Abs. 2; StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 114 Abs. 1; StGB § 223; StGB § 224 Abs. 1;

Gründe