KG - Beschluss vom 29.10.2007
12 U 83/07
Normen:
ZPO § 138 Abs. 4; StVZO § 25 Abs. 4 S. 1; BGB § 1006;
Fundstellen:
KGReport 2008, 818
NZV 2009, 292
VRS 114, 416
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 525/05

Zuläsiges Bestreiten klägerischer Behauptungen mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO

KG, Beschluss vom 29.10.2007 - Aktenzeichen 12 U 83/07

DRsp Nr. 2009/899

Zuläsiges Bestreiten klägerischer Behauptungen mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO

1. Unter den Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO darf der Beklagte jede ihm nicht bekannte klägerische Behauptung mit Nichtwissen bestreiten, ohne sich des Vorwurfs des "Bestreitens ins Blaue hinein" auszusetzen; dies gilt auch für das behauptete Eigentum am unfallbeteiligten Kfz oder die Behauptung, der Kläger sei im Unfallzeitpunkt Besitzer des Kfz gewesen. 2- Das Eigentum an einem Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO a.F.).

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 4; StVZO § 25 Abs. 4 S. 1; BGB § 1006;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.