Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Prenzlau vom 27. September 2021 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm in diesem entstandenen notwendigen Auslagen (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
I.
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