OLG Koblenz - Beschluss vom 10.01.2007
2 Ss 370/06
Normen:
StVO § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 lit c ;
Fundstellen:
zfs 2007, 230
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 10.10.2006

Zulässige Höchstgeschwindigkeit eines Omnibusses

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 2 Ss 370/06

DRsp Nr. 2008/22294

Zulässige Höchstgeschwindigkeit eines Omnibusses

Fehlt das Siegel auf der "100"-Plakette, so beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit eines Omnibusses mit Fahrgästen auf der Autobahn nur 80 km/h.

Normenkette:

StVO § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 lit c ;

Gründe:

Das Amtsgericht Mayen hat den Betroffenen am 10. Oktober 2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beim Führen eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen um 21 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße in Höhe von 100,-- EUR verurteilt. Nach den Feststellungen führte der Betroffene am 22. September 2005 um 13.45 Uhr auf der Autobahn einen mit Fahrgästen besetzten Kraftomnibus mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h. Nach der Eintragung im Fahrzeugschein war der Bus zwar für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet. An der hinteren Rückscheibe war auch eine "100"-Plakette angebracht. Diese war indes nicht - wie in § 18 Abs. 5 Nr. 3 c StVO beschrieben - mit einem Siegel der Zulassungsstelle versehen. Das Amtsgericht ging deshalb davon aus, dass wegen des Fehlens des Siegels die von dem Betroffenen auf der Autobahn einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit nicht 100 km/h, sondern lediglich 80 km/h betragen habe.