Das Amtsgericht Mayen hat den Betroffenen am 10. Oktober 2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beim Führen eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen um 21 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße in Höhe von 100,-- EUR verurteilt. Nach den Feststellungen führte der Betroffene am 22. September 2005 um 13.45 Uhr auf der Autobahn einen mit Fahrgästen besetzten Kraftomnibus mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h. Nach der Eintragung im Fahrzeugschein war der Bus zwar für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet. An der hinteren Rückscheibe war auch eine "100"-Plakette angebracht. Diese war indes nicht - wie in § 18 Abs. 5 Nr. 3 c StVO beschrieben - mit einem Siegel der Zulassungsstelle versehen. Das Amtsgericht ging deshalb davon aus, dass wegen des Fehlens des Siegels die von dem Betroffenen auf der Autobahn einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit nicht 100 km/h, sondern lediglich 80 km/h betragen habe.
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