OLG Köln - Beschluss vom 12.10.1999
Ss 453/99 (B)
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)219c-d
NStZ-RR 2000, 87
VRS 98, 217

Zulässige Verwerfung des Einspruchs nach Aufhebung eines Sachurteils durch Rechtsbeschwerdegericht; Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots

OLG Köln, Beschluss vom 12.10.1999 - Aktenzeichen Ss 453/99 (B)

DRsp Nr. 2004/1461

Zulässige Verwerfung des Einspruchs nach Aufhebung eines Sachurteils durch Rechtsbeschwerdegericht; Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots

»1. Die Verwerfung des Einspruchs eines in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid ist selbst dann noch zulässig, wenn ein vorangegangenes Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war. 2. Das gilt auch dann, wenn das vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehobene Sachurteil zugunsten des Betroffenen vom Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheids abgewichen ist. In diesem Fall kann dem Verschlechterungsverbot hinreichend in der Weise Rechnung getragen werden, dass bei der Verwerfung Art und Höhe der Rechtsfolgen entsprechend dem Ausspruch im früheren - aufgehobenen - Urteil festgesetzt werden.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp IV(468)219c-d