BayObLG - Beschluss vom 16.11.2020
201 ObOWi 1375/20
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;

Zulässige Verwertung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr vor Neuerteilung der FahrerlaubnisBerücksichtigung auch von nicht rechtskräftigen OWi-Verfahren bei ausreichender Kenntnis des Betroffenen wie z.B. dem Erhalt eines Anhörungsbogens

BayObLG, Beschluss vom 16.11.2020 - Aktenzeichen 201 ObOWi 1375/20

DRsp Nr. 2021/14140

Zulässige Verwertung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis Berücksichtigung auch von nicht rechtskräftigen OWi-Verfahren bei ausreichender Kenntnis des Betroffenen wie z.B. dem Erhalt eines Anhörungsbogens

1. § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG hindert die Verwertung der vor einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangenen Ordnungswidrigkeiten im Bußgeldverfahren nicht. Eintragungen im Fahreignungsregister, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 StVG führen können, gehören nicht zu den Sanktionen, die das Gesetz als Folge der Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorsieht (Anschl. an OLG Bamberg, Beschl. v. 29.07.2015 - 2 Ss OWi 727/15 = DAR 2015, 656 = VerkMitt 2015, Nr 71 = NStZ 2016, 162 = NZV 2016, 292 = OLGSt StVG § 25 Nr 61 ).