OLG Köln - Beschluss vom 24.07.2018
9 U 54/18
Normen:
VVG § 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 91
r+s 2019, 30
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 241/17

Zulässigkeit der Beschränkung der Anzahl von Kinderwunschbehandlungen in der privaten Krankenversicherung

OLG Köln, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen 9 U 54/18

DRsp Nr. 2019/1261

Zulässigkeit der Beschränkung der Anzahl von Kinderwunschbehandlungen in der privaten Krankenversicherung

1. Eine Beschränkung der Anzahl von Kinderwunschbehandlungen in den AVB bei privaten Krankenversicherungsverträgen ist grundsätzlich zulässig. 2. Das Merkmal der "deutlichen Erfolgsaussicht für die gewählte Behandlungsmethode" in den AVB kollidiert nicht mit der Beschränkung auf drei Behandlungsversuche. 3. Das Fehlen einer Öffnungsklausel für weitere Versuche der Kinderwunschbehandlung trotz Bestehens einer aus medizinischer Sicht deutlichen Erfolgsaussicht ist wirksam und stellt insbesondere keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr 2. BGB dar.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 1;

Gründe

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat zu Recht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Erstattung weiterer Behandlungszyklen im Rahmen der Kinderwunschbehandlung aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrages von der Beklagten nicht geschuldet ist.