OLG Köln - Beschluss vom 12.09.2018
9 U 54/18
Normen:
VVG § 192 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 241/17

Zulässigkeit der Beschränkung der Anzahl von Kinderwunschbehandlungen in der privaten Krankenversicherung

OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2018 - Aktenzeichen 9 U 54/18

DRsp Nr. 2019/7262

Zulässigkeit der Beschränkung der Anzahl von Kinderwunschbehandlungen in der privaten Krankenversicherung

1. Eine Beschränkung der Anzahl von Kinderwunschbehandlungen in den AVB bei privaten Krankenversicherungsverträgen ist grundsätzlich zulässig. 2. Das Merkmal der "deutlichen Erfolgsaussicht für die gewählte Behandlungsmethode" in den AVB kollidiert nicht mit der Beschränkung auf drei Behandlungsversuche. 3. Das Fehlen einer Öffnungsklausel für weitere Versuche der Kinderwunschbehandlung trotz Bestehens einer aus medizinischer Sicht deutlichen Erfolgsaussicht ist wirksam und stellt insbesondere keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr 2. BGB dar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (23 O 241/17) vom 28.03.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.627,56 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 192 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Ersatz durchgeführter Kinderwunschbehandlungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Krankenversicherungsvertrag zum Tarif "A", nebst vereinbarter AVB (Anlage K2, Bl. 15 GA), geltend.