KG - Beschluss vom 26.08.2020
3 Ws (B) 163/20 - 122 Ss 69/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 39 Abs. 3; OWiG § 67 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2; StVG § 25;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 303 OWi 889/19

Zulässigkeit der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen bei unterbliebener Bezeichnung der Schuldform im BußgeldbescheidZulässigkeit einer die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren rügenden VerfahrensrügeZulässigkeit der Verhängung eines Regelfahrverbots bei Geltendmachung Covid-19-bedingter Härten

KG, Beschluss vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 163/20 - 122 Ss 69/20

DRsp Nr. 2020/17667

Zulässigkeit der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen bei unterbliebener Bezeichnung der Schuldform im Bußgeldbescheid Zulässigkeit einer die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren rügenden Verfahrensrüge Zulässigkeit der Verhängung eines Regelfahrverbots bei Geltendmachung Covid-19-bedingter Härten

1. Dass der Bußgeldbescheid die Schuldform nicht ausdrücklich bezeichnet, steht der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung in der Regel nicht entgegen, weil in diesem Fall regelmäßig vom Vorwurf fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist. 2. Rügt der Betroffene die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, muss dies durch eine klare Schilderung des Verfahrens geschehen. Unklare oder widersprüchliche Angaben führen zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge. 3. Es ist auch dann nicht rechtsfehlerhaft, auf das Regelfahrverbot zu erkennen, wenn der Betroffene geltend macht, es belaste ihn zurzeit konjunkturbedingt härter (hier: Covid 19).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Mai 2020 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 39 Abs. 3; OWiG § 67 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2; StVG § 25;

Gründe:

I.