OLG Köln - Beschluss vom 04.08.2022
2 Wx 136/22
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 68;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 16.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VR 9575

Zulässigkeit der Beschwerde eines Vereinsmitglieds gegen die Ablehnung seiner Anregung der Löschung von im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitgliedern

OLG Köln, Beschluss vom 04.08.2022 - Aktenzeichen 2 Wx 136/22

DRsp Nr. 2023/8249

Zulässigkeit der Beschwerde eines Vereinsmitglieds gegen die Ablehnung seiner Anregung der Löschung von im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitgliedern

Die Beschwerde eines einfachen Vereinsmitglieds gegen die Ablehnung seiner Anregung der Löschung von im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitgliedern ist mangels Beschwer unzulässig, da ein Vereinsmitglied hierdurch nicht in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 14.06.2022 gegen den am 16.05.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Köln, VR 9575, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt U. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 68;

Gründe

I.