BGH - Urteil vom 20.01.2004
VI ZR 70/03
Normen:
BGB § 847 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 683
DAR 2004, 270
NJW 2004, 1243
NZV 2004, 240
VersR 2004, 1334
zfs 2004, 260
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ulm,

Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes

BGH, Urteil vom 20.01.2004 - Aktenzeichen VI ZR 70/03

DRsp Nr. 2004/2957

Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes

»Zur Frage der Zulässigkeit einer Teilklage im Schmerzensgeldprozeß.«

Normenkette:

BGB § 847 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung auf Zahlung materiellen Schadensersatzes und eines Teilbetrages des ihm zustehenden Schmerzensgeldes in Anspruch. Er begehrt außerdem die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, materiellen Zukunftsschaden zu ersetzen.

Das Landgericht hat dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 4.803,20 EURO zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte 80% des materiellen Zukunftsschadens zu ersetzen habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, angesichts der vorsätzlichen Tat und der gravierenden Dauerfolgen sei bei einer Haftung des Beklagten in vollem Umfang ein einheitlich zu bemessendes Schmerzensgeld von 5000 EURO angemessen, deshalb seien unter Berücksichtigung des klägerischen Mitverschuldens von 20% 4000 EURO zu zahlen. Da der Kläger ausdrücklich eine Teilklage erhoben habe, müsse derzeit nicht entschieden werden, wie hoch das insgesamt zu bezahlende Schmerzensgeld sei.