OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.09.2021
1 OLG 53 Ss-OWi 340/21
Normen:
SGB XI § 51 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 121 Abs. 1 Nr. 6; StPO § 341 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 12792/20

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen ein in Abwesenheit des Betroffenen verkündetes Urteil

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 1 OLG 53 Ss-OWi 340/21

DRsp Nr. 2021/15380

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen ein in Abwesenheit des Betroffenen verkündetes Urteil

Ist der Betroffene auf seinen Antrag von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbunden worden und ist ein Urteil in Anwesenheit des Verteidigers verkündet worden, so beginnt die gem. § 341 StPO i.V. mit §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG maßgebliche Wochenfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bereits mit Verkündung der Entscheidung.

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 31. März 2021 gewährt.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 10. Mai 2021 und vom 2. Juni 2021 sind gegenstandslos.

Eine Entscheidung des Senats über den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 31. März 2021 ist gegenwärtig nicht veranlasst.

Der Betroffene trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie seine darin entstandenen Auslagen.

Normenkette:

SGB XI § 51 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 121 Abs. 1 Nr. 6; StPO § 341 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 3;

Gründe:

I.