OLG Hamm - Beschluss vom 25.07.1974
3 Ss OWi 586/74
Normen:
StVO § 41; StVO § 49; StVG § 24; StPO § 81c; StPO § 86;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 8 OWi 2078/73

Zulässigkeit der richterlichen Inaugenscheinnahme von PersonenVergleich von Personen zur Feststellung der FahrereigenschaftInaugenscheinnahme keine Durchsuchung im Sinne des § 81c StPO

OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.1974 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 586/74

DRsp Nr. 2021/7399

Zulässigkeit der richterlichen Inaugenscheinnahme von Personen Vergleich von Personen zur Feststellung der Fahrereigenschaft Inaugenscheinnahme keine Durchsuchung im Sinne des § 81c StPO

Die richterliche Inaugenscheinnahme durch Vergleich zweier Menschen zur Ermittlung der Fahrereigenschaft ist zulässig. Auf den Status der Personen kommt es dabei nicht an.

Tenor

1)

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2)

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Normenkette:

StVO § 41; StVO § 49; StVG § 24; StPO § 81c; StPO § 86;

Gründe

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer Zuwiderhandlung gegen §§ 41, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 150 ,-- DM festgesetzt. Nach seinen Feststellungen hat der Betroffene am 25.06.1973 geg en 11.20 Uhr mit seinem Pkw in ### die Bundesautobahn in Richtung ### mit einer Geschwindigkeit von 128 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschindigkeit durch beiderseits der Fahrbahn aufgestellte Verkehrszeichen 274 auf 100 km/h begrenzt war.