BGH - Beschluß vom 18.03.2003
VI ZR 152/02
Normen:
RBerG Art. 1 § 1 ; BGB § 134 ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 661
BB 2003, 1200
BGHReport 2003, 712
BRAK-Mitt 2003, 194
DAR 2003, 310
NJW 2003, 1938
VRS 105, 190
VersR 2003, 656
ZGS 2003, 123
ZIP 2003, 1608
ZfS 2003, 344
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Zulässigkeit der Schadensregulierung durch ein Mietwagenunternehmen

BGH, Beschluß vom 18.03.2003 - Aktenzeichen VI ZR 152/02

DRsp Nr. 2003/7393

Zulässigkeit der Schadensregulierung durch ein Mietwagenunternehmen

»Veranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß seine unfallgeschädigten Kunden ihre Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro abtreten, welches die Forderung seinerseits an das Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig, wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere die Durchsetzung des Unfallersatztarifs - durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des Art. 1 § 1 RBerG und der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.«

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1 ; BGB § 134 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht mit der Klage gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend, die drei Unfallgeschädigte an sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben.