OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.06.2018
6 U 122/17
Normen:
VVG § 204; RDG § 3; GewO § 34d Abs. 1 S. 8;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 18/17

Zulässigkeit der Vermittlung eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung durch einen Versicherungsvermittler

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2018 - Aktenzeichen 6 U 122/17

DRsp Nr. 2018/9196

Zulässigkeit der Vermittlung eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung durch einen Versicherungsvermittler

Die Vermittlung eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung (§ 204 VVG) gegen eine nur im Fall des Tarifwechsels zu zahlende Vergütung ist in der Haupttätigkeit Versicherungsvermittlung. Diese ist einem Versicherungsvermittler (§ 34d Abs.1 GewO) nicht nach § 3 RDG verboten, weil rechtsdienstleistende Bestandteile der Leistungen dabei jedenfalls nach § 5 RDG als Nebenleistungen erlaubt sind; auch § 34d Abs. 1 Satz 8 GewO steht ihr nicht entgegen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 5. September 2017, Az. 11 O 18/17 KfH, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3.

Dieses Urteil und das zu 1. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 204; RDG § 3; GewO § 34d Abs. 1 S. 8;

Gründe

I.

I. II. III.