KG - Beschluss vom 10.01.2017
6 U 89/15
Normen:
VVG § 1; VVG § 172; VVG § 174;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 304/14

Zulässigkeit der Verweisung eines berufsunfähigen Karosseriebauers auf eine niedriger vergütete Tätigkeit als Leitstand-Disponent

KG, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 6 U 89/15

DRsp Nr. 2017/5793

Zulässigkeit der Verweisung eines berufsunfähigen Karosseriebauers auf eine niedriger vergütete Tätigkeit als "Leitstand-Disponent"

Der Nachweis des Wegfalls der Berufsunfähigkeit im Nachprüfungsverfahren wegen der Aufnahme einer Berufstätigkeit bei vereinbarter konkreter Verweisungsmöglichkeit auf eine andere vergleichbare Tätigkeit ist nicht geführt, wenn ein ausgebildeter Karosseriebauer eine Tätigkeit als "Leitstand-Disponent" übernimmt, die keine Berufsausbildung, sondern lediglich eine Weiterbildung erfordert und in der Vergütung spürbar unter das Niveau des bisher ausgeübten Berufs absinkt, wobei für den Vergleich mit dem früher erzielten Lohn durchschnittliche erzielte Leistungszulagen und der zwischenzeitliche Anstieg des Lebenshaltungskostenindex zu berücksichtigen sind.

hat der Senat nunmehr über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 30. April 2015 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

VVG § 1; VVG § 172; VVG § 174;

Gründe:

I.