OLG Oldenburg - Urteil vom 21.03.2012
3 U 70/11
Normen:
BBG § 76; BeamtVG § 46 Abs. 3; StVG § 17;
Fundstellen:
VRS 2012, 355
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 3178/10

Zulässigkeit des Regresses des Dienstherrn gegen einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach einem Verkehrsunfall auf einem Kasernengelände; Begriff der anderen Person i.S. von § 46 Abs. 3 BeamtVG

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 3 U 70/11

DRsp Nr. 2012/7082

Zulässigkeit des Regresses des Dienstherrn gegen einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach einem Verkehrsunfall auf einem Kasernengelände; Begriff der anderen Person i.S. von § 46 Abs. 3 BeamtVG

1. Auch nach § 46 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes bleibt ein Regress des Dienstherrn gegen einen anderen öffentlich-rechtlich Bediensteten möglich (hier: Verkehrsunfall auf einem Kasernengelände). 2. Der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs, der nicht im öffentlichen Dienst tätig ist, ist eine andere Person im Sinne von § 46 Abs. 3 BeamtVG, auch wenn der Fahrer öffentlich-rechtlich Bediensteter (hier: Soldat) ist (Abgrenzung zu BGH VersR 1972, 491; NJW 1963, 654).

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Oktober 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.943,75 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 4/5 der materiellen Schäden, die ihr aus dem Unfall vom 29. April 2010 auf dem Marinestützpunkt W... künftig noch entstehen, zu ersetzen, soweit sie auf die Klägerin übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.