OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.03.2021
13 U 338/19
Normen:
§ 263 ZPO; § 264 ZPO; § 256 ZPO; § 826 BGB; § 31 BGB; § 249 BGB; § 346 BGB; § 348 BGB;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 244/18

Zulässigkeit des Wechsels von der Feststellungs- zur Leistungsklage im Berufungsrechtszug

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 13 U 338/19

DRsp Nr. 2021/7182

Zulässigkeit des Wechsels von der Feststellungs- zur Leistungsklage im Berufungsrechtszug

1. Ein Kläger kann von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt wechseln, wobei es sich um eine Klageerweiterung bzw. -beschränkung (§ 264 Nr. 2 ZPO) und nicht um eine Klageänderung (§ 263 ZPO) handelt, wenn sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (vgl. BGH, Urteil v. 12.05.1992, Az. VI ZR 118/91).2. Der Wechsel von der Feststellungs- zur Leistungsklage kann auch noch im Berufungsrechtszug vollzogen werden; ebenso wie ein Kläger von einer positiven Feststellungsklage vollständig zu einer deckungsgleichen Leistungsklage - und umgekehrt - übergehen kann, besteht prozessual auch die Möglichkeit im Wege der Klageerweiterung durch teilweise Bezifferung des Anspruchs eine Leistungsklage zu erheben und die (Rest-)Feststellungsklage daneben weiterzuverfolgen (BGH, Urteil v. 16.05.2001, Az. XII ZR 199/98); dies gilt unabhängig davon, ob die zugleich weiterverfolgte Feststellungsklage im Hinblick auf das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO neben der Leistungsklage zulässig bleibt.