OLG Oldenburg - Urteil vom 08.10.2003
5 U 31/03
Normen:
ZPO § 67 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 203
zfs 2004, 274

Zulässigkeit einer Drittwiderklage; Rechtsstellung der Haftpflichtversicherung als Nebenintervenientin

OLG Oldenburg, Urteil vom 08.10.2003 - Aktenzeichen 5 U 31/03

DRsp Nr. 2004/15091

Zulässigkeit einer Drittwiderklage; Rechtsstellung der Haftpflichtversicherung als Nebenintervenientin

»1. Zur Zulässigkeit einer "Gegenklage" als Widerklage durch Dritte gegen Dritte. 2. Eine Beklagte darf gegen den Willen seiner intervenierenden Haftpflichtversicherung einen Sachverhalt unstreitig stellen, solange die übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung nicht auf einen Betrug zulasten der Streithelferin abzielt. 3. Legt der Nebenintervenient Rechtsmittel ein, so ist lediglich die unterstützte Partei auch Partei im höheren Rechtszug.«

Normenkette:

ZPO § 67 ;
Fundstellen
NZV 2004, 203
zfs 2004, 274