BGH - Urteil vom 02.04.1968
VI ZR 156/66
Normen:
ZPO §§ 253, 256 ;
Fundstellen:
VersR 1968, 648
Vorinstanzen:
OLG Bremen,

Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei teilweiser Bezifferungsmöglichkeit des Schadens

BGH, Urteil vom 02.04.1968 - Aktenzeichen VI ZR 156/66

DRsp Nr. 1994/5934

Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei teilweiser Bezifferungsmöglichkeit des Schadens

Bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Unfall ist der Geschädigte nicht verpflichtet, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage zu spalten, wenn nur ein Teil seines Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist; vielmehr ist auch dann - ausschließlich oder neben einer Teilleistungsklage - die Feststellungsklage zulässig.

Normenkette:

ZPO §§ 253, 256 ;

Hinweise:

So auch BGH v. 9.6.1964, VersR 1964, 1066; OLG Stuttgart v. 28.11.1957. VersR 1958, 490; BGH v. 12.5.1964, VRS 27, 257 für den Fall, daß während des Prozesses die Unfallrente des Sozialversicherungsträgers festgesetzt wird.

Vorinstanz: OLG Bremen,
Fundstellen
VersR 1968, 648