OLG Köln - Urteil vom 02.11.2012
20 U 151/12
Normen:
VVG § 203 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NJW 2013, 1824
VersR 2013, 490
VersR 2013, 614
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 237/11

Zulässigkeit einer Gesundheitsprüfung im Rahmen des Abschlusses eines privaten Krankheitskostenversicherungsvertrages im Basistarif

OLG Köln, Urteil vom 02.11.2012 - Aktenzeichen 20 U 151/12

DRsp Nr. 2013/2058

Zulässigkeit einer Gesundheitsprüfung im Rahmen des Abschlusses eines privaten Krankheitskostenversicherungsvertrages im Basistarif

Ein Krankenversicherer ist berechtigt, die Aufnahme eines Antragstellers in den Basistarif von einer ärztlichen Untersuchung abhängig zu machen. Zwar dürfen im Basistarif keine Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse vereinbart werden (§ 203 Abs. 1 S. 2 VVG). Jedoch ist eine Risikoprüfung gem. § 203 Abs. 1 S. 3 VVG insoweit zulässig, als sie für die Zwecke des Risikoausgleichs nach § 12g VAG oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Juli 2012 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 237/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

1. 2.