OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.09.2014
12 U 111/13
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; SGB VII § 104;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 187/12

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Einstandspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 12 U 111/13

DRsp Nr. 2016/3806

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Einstandspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung

1. Für eine Klage auf Feststellung der Eintrittspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung für die Folgen eines Unfalls besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Feststellungstitel im Allgemeinen ausreicht, um deren Einstandspflicht zu erreichen. 2. Ein Arbeitsunfall ist nicht gegeben, wenn die Fahrt im Anschluss an einen privaten, alkoholfreien Umtrunk nach Ende eines Einsatzes angetreten wurde.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2013 (Az. 8 O 187/12) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; SGB VII § 104;

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagte vor dem Landgericht als Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsunfallereignis vom ... September 2011 auf Feststellung in Anspruch genommen. Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass die Beklagte ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis zu ersetzen hat, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.