BGH - Urteil vom 28.05.2014
IV ZR 361/12
Normen:
AltZertG § 1 Abs. 5 S. 1; AltZertG § 7 Abs. 5 S. 1; UKlaG § 2 Abs. 1 S. 1; VVG -InfoV § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 2014, 835
VersR 2014, 941
WM 2014, 1217
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 704/11
OLG Köln, vom 02.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 174/12

Zulässigkeit eines lediglich prozentualen Ausweis von Vertragskosten im Zusammenhang mit einem Altersvorsorgevertrag

BGH, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen IV ZR 361/12

DRsp Nr. 2014/9539

Zulässigkeit eines lediglich prozentualen Ausweis von Vertragskosten im Zusammenhang mit einem Altersvorsorgevertrag

1. Die Pflicht, gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung (AltZertG a.F.) Vertragskosten jeweils in Euro gesondert auszuweisen, entfällt bei objektiver Unmöglichkeit der Angabe fester Euro-Beträge - hier: infolge prozentualer Berechnung der Kosten einer nach dem AltZertG a.F. zertifizierten Rentenversicherung - nicht ersatzlos. Der Anbieter ist in diesem Fall vielmehr gehalten, seine Kostenberechnung anhand von Rechenbeispielen zu erläutern.2. Ein vertraglich garantierter Rechnungszinssatz ist auch dann eine "bestimmte Verzinsung" i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 AltZertG a.F., wenn dem Vertragspartner eine Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven zugesagt wird.3. § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 AltZertG a.F. untersagt die zusätzliche Aufnahme einer an den Vorgaben des § 154 VVG ausgerichteten Modellrechnung in ein Produktinformationsblatt nicht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Juni 2012 hinsichtlich des Klageantrags zu I 1 abgeändert und dieser Klageantrag teilweise abgewiesen worden ist.