OLG Celle - Urteil vom 05.09.2007
14 U 71/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 (a.F.) ; ZPO § 147 § 301 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 854
OLGReport-Celle 2007, 854
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 20/05

Zulässigkeit eines Teilurteils über einzelne von verbundenen Klagen; Anforderungen an den Unabwendbarkeitsbeweis; Pflichten von Kraftfahrern auf Autobahnen

OLG Celle, Urteil vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 14 U 71/07

DRsp Nr. 2008/22205

Zulässigkeit eines Teilurteils über einzelne von verbundenen Klagen; Anforderungen an den Unabwendbarkeitsbeweis; Pflichten von Kraftfahrern auf Autobahnen

»1. Verbindet das Gericht die Verfahren verschiedener Kläger aus einem Unfall mit Zustimmung der Parteien gem. § 147 ZP, darf es nur dann durch Teilurteil vorab über eine der Klagen entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 301 ZPO erfüllt sind.2. Der Unabwendbarkeitsbeweis gem. § 7 Abs. 2 StVG a.F. ist nur geführt, wenn auch ein Idealfahrer überhaupt in die Gefahrensituation geraten wäre und der Schädiger in der konkreten Unfallsituation wie ein Idealfahrer reagiert hat.3. Kraftfahrer müssen sich auf Autobahnen wegen der dortigen besonderen Gegebenheiten nicht in demselben Umfang wie auf anderen Straßen auf das Vorhandensein aller möglichen Hindernisse einstellen. So muss etwa mit auf der Fahrbahn liegenden Reifenteilen, herausragenden Holzteilen, unbeleuchteten Splitterhaufen oder ähnlichen kleineren Hindernissen, deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist, nicht gerechnet werden. Ungesichert auf der Fahrbahn liegen gebliebene Fahrzeuge gehören dazu jedoch nicht, selbst wenn sie unbeleuchtet und mit einem Tarnanstrich versehen sind.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 (a.F.) ; ZPO § 147 § 301 ;

Gründe: