LAG Köln - Urteil vom 18.01.2022
4 Sa 312/21
Normen:
EuGVVO Art. 20 Abs. 2; EuGVVO Art. 21 Abs. 2; ArbGG § 48 Abs. 1a; EGBGB Art. 6; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 5; BPersVG § 79 Abs. 2; ZPO § 301;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1441/20

Zulässigkeit eines TeilurteilsAnwendbarkeit des deutschen Kündigungsrechts nach Günstigkeitsvergleich gem. Art. 8 Rom I-VONegative Prognose bei verhaltensbedingter Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 312/21

DRsp Nr. 2022/5569

Zulässigkeit eines Teilurteils Anwendbarkeit des deutschen Kündigungsrechts nach Günstigkeitsvergleich gem. Art. 8 Rom I-VO Negative Prognose bei verhaltensbedingter Kündigung

Eine Einzelfallentscheidung zur Anwendbarkeit von deutschem Kündigungsschutzrechts im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs gemäß Art. 8 ROM I-O. Deutsches Kündigungsschutzrecht ist gegenüber dem türkischen Kündigungsschutzrecht für den Arbeitnehmer günstiger.

1. Gem. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht die Endentscheidung durch Teilurteil zu erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur ein Anspruch oder ein Teil des Anspruchs entscheidungsreif ist. § 301 ZPO dient der Verfahrensbeschleunigung. Ein Teilurteil darf aber nur ergehen, wenn die Gefahr einander abweichender Entscheidungen ausgeschlossen ist. 2. Für die soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung kommt es auf eine negative Prognose an. Die Vertragsverletzung kommt als Kündigungsgrund nur dann in Betracht, wenn aus ihr geschlossen werden kann, dass auch zukünftige Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers zu befürchten sind.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.04.2021, Az. 10 Ca 1441/20, teilweise abgeändert und bezüglich des Weiterbeschäftigungsantrags (Antrag 2.) die Klage abgewiesen.