Der Kläger kaufte am 18 . September 1980 vom Beklagten einen damals 6 3/4 Jahre alten Pkw Audi GTE zum Preise von 2.975 DM, den der Beklagte seinerseits im Januar 1978 als Gebrauchtwagen erworben hatte. In dem formularmäßig gestalteten Kaufvertrag ist als Termin der nächsten Hauptuntersuchung (TÜV) der Januar 1982 angegeben. Außerdem heißt es darin, das Kraftfahrzeug werde "unter Anerkennung der umseitigen Bedingungen unter Ausschluß jeder Gewährleistung" bestellt. Nr. VII 1 dieser Bedingungen lautet:
"Für den Kaufgegenstand wird keine Gewähr geleistet. Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung besteht nicht. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt."
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