BGH - Urteil vom 15.11.1984
III ZR 97/83
Normen:
BGB § 839 ; LStrG (RhPf LandesstraßenGLandesstraßenG idF v. 1. August 1977, GVBl. S. 274) § 17 ; ZPO §§ 68, 72, 74 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1986, 127
VersR 1985, 568
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Zulässigkeit und Wirkung der Streitverkündung; Umfang der Räum- und Streupflicht kleinerer Gemeinden

BGH, Urteil vom 15.11.1984 - Aktenzeichen III ZR 97/83

DRsp Nr. 1994/4474

Zulässigkeit und Wirkung der Streitverkündung; Umfang der Räum- und Streupflicht kleinerer Gemeinden

»a) Zur Zulässigkeit und Wirkung der Streitverkündung, wenn mehrere Dritte (hier: Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde in Rheinland-Pfalz) alternativ als Schuldner eines Schadensersatzanspruchs in Betracht kommen. b) Zum Umfang der Räum- und Streupflicht kleinerer Gemeinden gegenüber Fußgängern.«

Normenkette:

BGB § 839 ; LStrG (RhPf LandesstraßenGLandesstraßenG idF v. 1. August 1977, GVBl. S. 274) § 17 ; ZPO §§ 68, 72, 74 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte Verbandsgemeinde wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Sie ist am Nachmittag des 10. Januar 1979 in N-O. gestürzt und hat sich dabei einen Bruch des rechten Sprunggelenks zugezogen, als sie versuchte, im Bereich der Einmündung der D-Straße in die G-Straße einen gefrorenen Schneewall zu übersteigen, um von ihrem Hausanwesen in der D-Straße zu ihrer jenseits der G-Straße gelegenen Garage zu gelangen.