VGH Bayern - Beschluss vom 24.05.2017
11 ZB 17.681
Normen:
RL 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b); RL 91/439/EWG Art. 9; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FeV § 30 Abs. 1 S. 1; FeV § 31 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 K 16.1870

Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Ablehnung der Umschreibung eines tschechischen Führerscheins in einen deutschen wegen Wohnsitzes des Antragstellers im Bundesgebiet während der Ausstellung des Führerscheins in Tschechien

VGH Bayern, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 11 ZB 17.681

DRsp Nr. 2018/13739

Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über die Ablehnung der Umschreibung eines tschechischen Führerscheins in einen deutschen wegen Wohnsitzes des Antragstellers im Bundesgebiet während der Ausstellung des Führerscheins in Tschechien

1. Es ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Richtlinie 91/439/EWG abweichende Vorschriften bestanden, die der Republik Tschechien gestatteten, diese Richtlinie erst später umzusetzen. Die fehlende Umsetzung in nationales tschechisches Recht war daher europarechtswidrig und verpflichtet die anderen Mitgliedstaaten nicht, eine dort unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworbenen Fahrerlaubnisse anzuerkennen.2. Eine nach nationalem tschechischen Recht rechtmäßig erteilte Fahrerlaubnis kann nicht entsprechend § 31 Abs. 1 S. 1 FeV umgetauscht werden, der für Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt. Denn auch eine ausländische Fahrerlaubnis, die ein Drittstaat erteilt hat, berechtigt nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 FeV, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.