OLG Hamm - Beschluss vom 10.07.2000
2 Ss OWi 646/00
Normen:
OWiG § 80 ; StPO § 345 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1245
NStZ-RR 2001, 250
VRS 99, 285

Zulassung der Rechtsbeschwerde, eigenverantwortlicher Verfasser der Rechtsbeschwerde, unterzeichnen mit Zusatz i.V.

OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2000 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 646/00

DRsp Nr. 2000/7068

Zulassung der Rechtsbeschwerde, eigenverantwortlicher Verfasser der Rechtsbeschwerde, unterzeichnen mit Zusatz "i.V."

»Das Unterzeichnen der Rechtsbeschwerdebegründung mit dem Zusatz "i.V." spricht dafür, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht eigenverantwortlicher Verfasser der Rechtsbeschwerdebegründung gewesen ist und kann zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen.«

Normenkette:

OWiG § 80 ; StPO § 345 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Lüdenscheid hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 120,00 DM verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen,

deren Zulassung er zugleich beantragt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.