KG - Beschluss vom 16.01.2013
4 Ws 2/13 - 122 Ss 149/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; § 87k Abs. 1 Nr. 1; § 87k Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 381 Gs 283/12

Zulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren nach dem IRG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs; Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen (Halterhaftung)

KG, Beschluss vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 4 Ws 2/13 - 122 Ss 149/12

DRsp Nr. 2013/4734

Zulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren nach dem IRG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs; Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen (Halterhaftung)

Der Antrag des Bundesamtes für Justiz auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Oktober 2012 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde und die der Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; § 87k Abs. 1 Nr. 1; § 87k Abs. 1 Nr. 2;

Gründe: