OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.04.2008
4 W 93/08
Normen:
BGB § 145 ; BGB § 433 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2008, 621
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 327/07

Zum Abschluss eine PKW-Kaufvertrages im Wege eines Sofortkauf-Angebots bei einer Internet-Auktion

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.04.2008 - Aktenzeichen 4 W 93/08

DRsp Nr. 2008/16691

Zum Abschluss eine PKW-Kaufvertrages im Wege eines "Sofortkauf-Angebots" bei einer Internet-Auktion

Normenkette:

BGB § 145 ; BGB § 433 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe (§§ 127 II, 567 ff. ZPO) ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht begründet (§ 114 Satz 1 ZPO), die der Antragsteller auf einen Pkw-Kauf zum Preis von 2 EUR stützt. Zu Recht hat das Landgericht einen solchen Kaufabschluss verneint:

Der anwaltlich beratene Antragsteller macht geltend, nach Beendigung einer Internetauktion von E. eine E-Mail mit einem sog. Sofort-Kauf-Angebot des Antragsgegners erhalten zu haben, das er durch Anklicken der Schaltfläche Sofort-Kauf angenommen habe.

Da E. solche Benachrichtigungen nicht doppelt verschickt, kann es sich hierbei nur um die vom Antragsgegner vorgelegte E-Mail handeln, womit dem Antragsteller als unterlegenem Bieter angeboten wurde: "Sie können den Artikel kaufen, indem Sie in dieser E-Mail oder auf der folgenden Seite auf "Sofort-Kaufen" klicken" (Bl. 22 d.A.). Dass er von E. eine andere E-Mail erhalten hätte, behauptet der Antragsteller auch nicht, der die erhaltene E-Mail wohlweislich nicht vorlegt.