OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.01.2008
5 U 281/07
Normen:
AKB § 7 ; AKB § 7 I Abs. 2 S. 3 ; AKB § 7 V Abs. 4 ; AKB § 7 V Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ; VVG § 6 Abs. 3 S. 1 ; VVG § 34 ; VVG § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2008, 1528
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 160/06

Zum Ausschluss der Versicherungsleistung bei vorsätzlich falschen Angaben des Versicherten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2008 - Aktenzeichen 5 U 281/07

DRsp Nr. 2008/16698

Zum Ausschluss der Versicherungsleistung bei vorsätzlich falschen Angaben des Versicherten

»1. Die gesetzliche Vorsatzvermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass ein Irrtum nicht ausgeschlossen werden kann. 2. Vorsätzlich falsche Angaben sind eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten. Durch die Obliegenheitsverletzung kann das Interesse des Versicherers ernsthaft gefährdet sein, wenn es sich beispielsweise um nicht nur unwesentliche Abweichungen, die sich auf die Ermittlung des Widerbeschaffungswertes eines PKW auswirken, handelt. 3. Allein durch die Korrektur der falschen Angaben verbieten dem Versicherer nicht sich auf seine Leistungsfreiheit zu berufen, wenn sein Vermögensinteresse durch die unrichtigen Angaben bereits gefährdet wurde. Etwas andere liefe dem Zweck einer Aufklärungsobliegenheit zuwider.«

Normenkette:

AKB § 7 ; AKB § 7 I Abs. 2 S. 3 ; AKB § 7 V Abs. 4 ; AKB § 7 V Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ; VVG § 6 Abs. 3 S. 1 ; VVG § 34 ; VVG § 34 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Kaskoversicherungsvertrag wegen eines Autodiebstahls am 29.09.2005.