FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.05.2002
7 K 1773/01
Normen:
KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 5 Abs. 4 S. 2 ;

Zum Beendigungszeitpunkt der Kraftfahrzeugsteuerpflicht in Verschrottungsfällen; Kraftfahrzeugsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.05.2002 - Aktenzeichen 7 K 1773/01

DRsp Nr. 2003/11802

Zum Beendigungszeitpunkt der Kraftfahrzeugsteuerpflicht in Verschrottungsfällen; Kraftfahrzeugsteuer

1. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht endet auch für ein nachweisbar verschrottetes Fahrzeug grundsätzlich erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt von der gegenüber der Zulassungsstelle durch Rückgabe des Kfz-Scheins und Entstempelung der Kennzeichen erfolgten Abmeldung Kenntnis erhalten hat. 2. Eine vorzeitige Beendigung der Kraftfahrzeugsteuepflicht nach § 5 Abs. 4 Satz 3 KraftStG scheidet in Verschrottungsfällen jedenfalls dann aus, wenn sich der Kfz-Halter um eine zeitnahe Abmeldung des Kfz nicht bemüht hat und ihm aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung ein Verschulden anzulasten ist.

Normenkette:

KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 5 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand: