OLG Rostock - Urteil vom 26.09.2008
5 U 115/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 105 Abs. 1 S. 3; SGB VII § 108; SGB VII § 110 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 112;
Fundstellen:
NZV 2009, 143
OLGReport-Rostock 2009, 115
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 59/06

Zum Begriff des grob fahrlässigen Herbeiführung eines Unfalls; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Rostock, Urteil vom 26.09.2008 - Aktenzeichen 5 U 115/08

DRsp Nr. 2008/19556

Zum Begriff des grob fahrlässigen Herbeiführung eines Unfalls; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Der Führer eines Kraftfahrzeugs muss, wenn er mit hoher Geschwindigkeit fährt, neben einem ausreichenden Abstand die vorausfahrenden Fahrzeuge ständig sorgfältig und konzentriert beobachten und permanent zu einer Reaktion bereit sein. Tut er dies nicht und verursacht er eine Unfall ist ihm dies als grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar. 2. 60000 EUR - hier fiktives - Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt: Schädelhirntrauma, temporale Kalottenmehrfragmentfraktur rechts mit zentraler Impression, temporo-polare Kalottenfraktur links mit Epiduralhämatom, multiple Mittelgesichtsfrakturen, Nasenbeinmehrfragmentfraktur, erstgradig offene Ellenbogenluxationsfraktur rechts, offene Grundgliedfraktur des rechten Kleinfingers, eingestauchte körpernahe Femurschaftfraktur rechts, isolierte proximale Figulafraktur rechts mit einer MdE von 100 % für 385 Tage und einer MdE von 50 % auf Dauer. 64 Tage stationäre Behandlung.