OLG München - Urteil vom 07.12.1992
26 U 2193/92
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1993, 94
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 6086/91

Zum erforderlichen Schadensbild bei Kfz-Diebstahl in der Kaskoversicherung

OLG München, Urteil vom 07.12.1992 - Aktenzeichen 26 U 2193/92

DRsp Nr. 1998/14749

Zum erforderlichen Schadensbild bei Kfz-Diebstahl in der Kaskoversicherung

Stützt sich der Versicherungsnehmer bei der Darstellung eines Kraftfahrzeugdiebstahls auf die Aussage einer Person, gegen deren Glaubwürdigkeit erhebliche Bedenken bestehen, ist das erforderliche Schadensbild nicht gegeben.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 511 f. ZPO zulässige Berufung des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Endurteils und zur Abweisung der Klage.

1. Die Klägerin hat den Beweis des Versicherungsfalles, wobei sie sowohl den Verlust des Fahrzeugs wie auch die Entwendung beweisen muß, nicht geführt.

Die Klägerin hat den Beweis für das äußere Bild (sog. Beweis auf erste Sicht) einer Entwendung ihres Fahrzeugs nicht geführt (siehe dazu BGH NJW 1991, 2493).

Ihr Vortrag, ihr Ehemann habe den ihr gehörenden, bei dem Beklagten vollversicherten PKW am 20.07.1990 im Parkhaus des Flughafens München-Riem abgestellt und, als er ihn bei seiner Rückkehr am 27.07.1990 nicht mehr vorgefunden habe, bei der Polizei am gleichen Tage als gestohlen gemeldet, reicht für den Beweis auf erste Sicht nicht aus.