OLG Naumburg - Urteil vom 16.09.2004
4 U 38/04
Normen:
VVG § 61 ; AKB § 12 Nr. 1 II a ; StVO § 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 453
VersR 2005, 1233
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 08.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 289/03

Zum Nachweis eines abweichenden Geschehensablaufes bei dem Überholvorgang eines alkoholisierten Fahrers

OLG Naumburg, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 4 U 38/04

DRsp Nr. 2005/548

Zum Nachweis eines abweichenden Geschehensablaufes bei dem Überholvorgang eines alkoholisierten Fahrers

»Ein Überholmanöver stellt auch für einen nicht alkoholisierten Fahrer erhöhte Anforderungen an sein Fahrverhalten (§ 5 StVO). Führt ein Fahrer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ein Überholmanöver durch, hat er als Versicherungsnehmer und damit Gegner des für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 VVG beweisbelasteten Versicherers dadurch noch keine Umstände für die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs nachgewiesen, dass er durch das Ausscheren eines vor ihm fahrenden PKW im Rahmen des Überholvorgangs überrascht worden sein will.«

Normenkette:

VVG § 61 ; AKB § 12 Nr. 1 II a ; StVO § 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versicherungsleistung aus einer Vollkaskoversicherung geltend, die er für den PKW der Marke Nissan Primera, amtliches Kennzeichen ... bei der Beklagten unterhielt.