I.
Die zulässige Berufung hat auch vollumfänglich in der Sache Erfolg.
Der Kläger kann von den Beklagten vollständigen Ersatz seines infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 21.07.2004 erlittenen Schadens aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG verlangen.
Die mit der Berufung erhobenen Einwendungen gegen das angefochtene landgerichtliche Urteil greifen im Ergebnis durch. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Geschehen einige Aspekte aufweist, die als Indizien für einen gestellten Unfall angesehen werden könnten. Insgesamt sind diese für eine Manipulation sprechenden Indizien jedoch in der gebotenen Gesamtschau nicht von derartigem Gewicht, dass keine vernünftigen Zweifel an der "Freiwilligkeit" des Schadengeschehens verbleiben würden.
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