KG - Urteil vom 30.10.2003
12 U 291/01
Normen:
VVG § 152 ; ZPO § 286 ; BGB § 249 Satz 1 ; BGB § 251 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 131/01

Zum Nachweis eines vorgetäuschten Verkehrsunfalles

KG, Urteil vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 12 U 291/01

DRsp Nr. 2007/18214

Zum Nachweis eines vorgetäuschten Verkehrsunfalles

1. Grundsätzlich hat der Haftpflichtversicherer das Vorliegen eines vorgetäuschten Unfalles zu beweisen. Hierfür genügt aber der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten, von der bei einer ungewöhnlichen Häufung von Beweiszeichen für einen manipulierten Unfall auszugehen ist. 2. Eine ungewöhnliche Zahl von Indizien gestattet mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme, dass es sich - sollten die Fahrzeuge miteinander kollidiert sein - um einen sogenannten "gestellten Unfall" handeln würde, aus dem der Kläger keine Schadensersatzansprüche ableiten kann. 3. Den Nachweis, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu führen. Doch genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung. 4. Diese Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der örtlichen und zeitlichen Verhältnisse sowie des behaupteten Hergangs der Kollision, der beteiligten Fahrzeuge sowie des Verhaltens des Klägers bei der Schadensfeststellung.

Normenkette:

VVG § 152 ; ZPO § 286 ; BGB § 249 Satz 1 ; BGB § 251 ;

Entscheidungsgründe: