OLG Rostock - Urteil vom 07.11.2005
3 U 183/04
Normen:
StrEG § 2 Nr. 4 § 7 Abs. 2 ; GG Art. 34 ; BGB § 823 Abs. 1 § 831 § 839 § 893 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 812
NJ 2006, 178
OLGReport-Rostock 2006, 218
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 91/04

Zum Schadensersatzanspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung füe Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) wegen der Beschlagnahme und Beschädigung eines PKWs

OLG Rostock, Urteil vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 3 U 183/04

DRsp Nr. 2005/20178

Zum Schadensersatzanspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung füe Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) wegen der Beschlagnahme und Beschädigung eines PKW's

1. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, gewährt das StrEG nur einen Ausgleich für die spezifischen und typischen Folgen der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmassnahme. Der nach § 7 StrEG zu ersetzende Schaden muss durch die Verurteilung oder durch den Vollzug der Maßnahme adäquat verursacht worden sein. 2. Für Schäden, die auf andere Ursachen als auf den Vollzug der Maßnahme zurückzuführen sind, auch wenn die Ursache im Zusammenhang mit der Strafverfolgung steht, gibt das StrEG keinen Ersatz. 3. Der Eigentümerin des beschlagnahmten PKW stehen ggf. Schadensersatzansprüche aus dem mit einer Fremdfirma geschlossenen Verwahrungsvertrag bzw. Schadensersatzansprüche gegen den Verwahrer aus unerlaubter Handlung zu. 4. Ein Vermögensschaden wegen der für die angemieteten Garagen gezahlten Miete ist auf Seiten der Klägerin nicht entstanden, weil der Mietvertrag durch ihren Sohn abgeschlossen wurde, folglich nur er zur Mietzahlung verpflichtet war.

Normenkette:

StrEG § 2 Nr. 4 § 7 Abs. 2 ; GG Art. 34 ; BGB § 823 Abs. 1 § 831 § 839 § 893 ;

Entscheidungsgründe:

I.