OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.07.2008
1 U 135/08
Normen:
BGB § 254 ; StVO § 14 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 139 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2008, 578
OLGReport-Karlsruhe 2008, 780
VRS 115, 164
VersR 2008, 1548
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 508/05

Zum Vorliegen eines Überraschungsurteils - Hohe Sorgfaltsanforderungen an die Sicherung eines Kfz-Bootstrailer-Gespanns an einer Slipanlage

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.07.2008 - Aktenzeichen 1 U 135/08

DRsp Nr. 2008/18244

Zum Vorliegen eines Überraschungsurteils - Hohe Sorgfaltsanforderungen an die Sicherung eines Kfz-Bootstrailer-Gespanns an einer Slipanlage

»1. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur dann die Rede sein, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Endentscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der die unterlegene Partei nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Ein Überraschungsurteil liegt insbesondere vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung im gerichtlichen Verfahren niemals erkennbar thematisiert worden war. 2. An die Sorgfalt bei der Sicherung eines Kfz-Bootstrailer-Gespanns an einer Slipanlage (hier: Wässerungsrampe mit bis zu 15 % Gefälle) gegen Wegrollen sind hohe Anforderungen zu stellen, zumal je nach Verlauf, Strömung und Wellengang verschiedene, im Einzelnen nicht vorhersehbare Kräfte einwirken, die über die Vertäuung am Trailer auch auf das Gespann übertragen werden können.«

Normenkette:

BGB § 254 ; StVO § 14 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 139 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.