OLG Celle - Urteil vom 04.05.2000
8 U 69/99
Normen:
AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 § 7 Abs. 5 Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 103, 285
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 141/98

Zum Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers bei erheblicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

OLG Celle, Urteil vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 8 U 69/99

DRsp Nr. 2002/10245

Zum Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers bei erheblicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

»Es stellt eine die Leistungspflicht des Versicherers ausschließende Obliegenheitsverletzung dar, wenn der Versicherungsnehmer bei einer Schadensanzeige einen Kfz-Händler statt eines Privatmanns als Verkäufer angibt und einen erheblichen Unfallschaden (hier: Reparaturkosten 16.585, 59 DM) verschweigt.«

Normenkette:

AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 § 7 Abs. 5 Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Unter den hier gegebenen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung ihres bei der Beklagten teilkaskoversicherten Pkw ##################### nachzuweisen vermag. Denn selbst bei Annahme des von der Klägerin behaupteten Diebstahls kann die Klage keinen Erfolg haben, weil die Beklagte von der Zahlung der Versicherungsleistung jedenfalls wegen Obliegenheitsverletzung - Aufklärungspflichtverletzung - der Klägerin gemäß § 7 I Nr. 2 Satz 3, V Nr. 4 AKB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG frei geworden ist.