KG - Urteil vom 16.01.2003
12 U 207/01
Normen:
ZPO § 138 Abs. 3 ; ZPO § 286 ; ZPO § 516 ; ZPO § 518 ; ZPO § 519 ; VVG § 152 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 366
VRS 105, 327
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 333/00

Zum Wegfall der Schadensregulierungspflicht durch Haftpflichtversicherer bei gestelltem Verkehrsunfall

KG, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 12 U 207/01

DRsp Nr. 2004/383

Zum Wegfall der Schadensregulierungspflicht durch Haftpflichtversicherer bei gestelltem Verkehrsunfall

1. Eine Haftung des Schädigers, Halters des gegnerischen Fahrzeugs und des Haftpflichtversicherers für einen durch Verkehrsunfall verursachten Schaden entfällt, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen verabredeten Unfall gehandelt hat. 2. Den Nachweis, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu führen. Dabei genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 3 ; ZPO § 286 ; ZPO § 516 ; ZPO § 518 ; ZPO § 519 ; VVG § 152 ;

Entscheidungsgründe: